Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauleistungen (AGB) 01-2017

1 Angebotsbedingungen

1.1 Der Auftragnehmer gibt sein Angebot auf der Grundlage des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten „Leistungsverzeichnis/NUAngebot“ sowie den hierin aufgeführten weiteren Bestandteilen ab. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Inhalt dieses Angebots und vom Auftraggeber auf seiner Internet-Seite www.estler-strassenbau.de zur Kenntnisnahme und zum Ausdruck eingestellt. Sofern in der Ausschreibung nichts anderes angegeben wird, ist das Angebot bis zum Ende der Bauzeit ab Zugang beim Auftraggeber verbindlich.

1.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor Abgabe des Angebotes und vor Beginn der Arbeiten über die örtlichen Verhältnisse auf der Baustelle und in deren Umfeld umfassend zu unterrichten. Der Auftragnehmer kann sich später nicht darauf berufen, dass Behinderungen oder Erschwernisse bei der Ausführung seiner vertraglichen Leistungen bestehen, wenn er diese bei Angebotsabgabe hätte erkennen können. Aufwendungen, die dem Auftragnehmer aus Unkenntnis der Verhältnisse an der Baustelle entstehen, werden vom Auftraggeber nicht erstattet, sofern die maßgeblichen Faktoren für den Auftragnehmer bei pflichtgemäßer zumutbarer Prüfung vor Abgabe des Angebots erkennbar waren.

1.3 Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu Inhalten des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten „Leistungsverzeichnis/NUAngebot“ sind mit dem Angebot als Nebenangebot gesondert anzubieten.

1.4 Angebotsunterlagen, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber übergeben worden sind, sind vom Auftragnehmer auf Vollständigkeit, fachliche Richtigkeit und Eignung zu prüfen. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, auf erkennbare Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unklarheiten in der Beschreibung der zu erbringenden Werkleistung unverzüglich - spätestens jedoch vor Angebotsabgabe - schriftlich hinzuweisen.

1.5 Bedingungen des Auftragnehmers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Einzelnen ausgehandelt und schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder sie im Angebot oder einer Auftragsbestätigung des Auftragnehmers enthalten sind oder auf sie Bezug genommen wird.

 

2 Vertragsgrundlagen

2.1 Für alle vom Auftraggeber erteilten Aufträge gelten als Vertragsgrundlage in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses:

2.1.1 das Auftragsschreiben des Auftraggebers,

2.1.2 das Verhandlungsprotokoll für Nachunternehmerleistungen nebst zugehöriger Anlagen,

2.1.3 die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauleistungen (AGB),

2.1.4 das Angebot des Auftragnehmers nebst Leistungsverzeichnis im Langtext mit Vorbemerkungen und Anlagen,

2.1.5 die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B und Teil C (VOB/B und VOB/C) in Ihrer neusten Fassung.

2.2 Alle vorstehend genannten Vertragsgrundlagen gelten als sich gegenseitig ergänzende Beschreibungen der zu erbringenden Werkleistung. Darin aufgeführte Einzelleistungen sind auch dann Gegenstand der zu erbringenden Werkleistung, wenn sie nur in einem der aufgeführten Vertragsbestandteile dargestellt oder beschrieben sind. Im Fall von Widersprüchen zwischen den genannten Vertragsgrundlagen gilt die Reihenfolge der vorstehenden Aufzählung als Rangfolge.

 

3 Vertragsumfang

3.1 Zur ordnungsgemäßen und vollständigen Vertragserfüllung gehören alle Arbeiten, Lieferungen und Leistungen (jeweils nach dem Stand der Technik), die zur mangelfreien und funktionsgerechten Erstellung der dem Auftragnehmer übertragenen Werkleistung notwendig sind.

3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle weiteren Planungsleistungen zu erbringen, die zur Erzielung seines Werkerfolgs und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der beauftragten Leistung erforderlich sind, auch wenn diese in den Vertragsgrundlagen gemäß Ziffer 2.1 dieser AGB nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Der Auftragnehmer hat hiernach insbesondere für seine Leistung die erforderliche Detailplanung sowie die Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen. Soweit im Einzelfall die Erforderlichkeit der weiteren Planungsleistungen für den Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv nicht erkennbar war, finden Ziffer 7.3 und 7.4 dieser AGB Anwendung.

 

4 Auftragsausführung, Ausführungsunterlagen, Bautagebuch, Sicherheit auf der Baustelle, Vertreter des Auftragnehmers, Fachbauleiter

4.1 Der Auftragnehmer hat – soweit auf dem Baumarkt erhältlich – ausschließlich güteüberwachte bzw. zertifizierte Bauprodukte gemäß DIN- und/oder EU-Norm zu verwenden. Sofern der Auftragnehmer keine güteüberwachten und/oder zertifizierten Bauprodukte verwendet, muss er dies dem Auftraggeber rechtzeitig vor deren Verwendung schriftlich anzeigen. Die Vorgaben aus konkreten Fabrikats und Typenangaben im Leistungsverzeichnis sind zu beachten. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers eine vollständige Liste der verwendeten Produkte vorzulegen einschließlich aller erforderlichen Nachweise, Prüfzeugnisse, Sicherheitsdatenblätter und Zulassungen. Von allen Werkstoffen und Einrichtungsgegenständen sind auf Verlangen des Auftraggebers vor deren Bestellung bzw. vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer Muster vorzulegen und Probemontagen zur Genehmigung durch den Auftraggeber durchzuführen. Alle genehmigten Muster verbleiben bis zur Abnahme der Leistungen im Besitz des Auftraggebers. Die Kosten für die Muster und Probemontagen sind mit der Vergütung gemäß Ziffer 7.1 dieser AGB abgegolten.

4.2 Jegliche Art der Anbringung von Werbung an der Baustelle bzw. an Gerüsten ist durch den Auftragnehmer nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer gestattet bereits jetzt die Anbringung von Werbung an seinen Gerüsten und Geräten durch den Auftraggeber und dessen Bauherrn.

4.3 Der Auftragnehmer hat - sofern nichts anderes vereinbart ist - innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Auftragserteilung die erforderlichen Konstruktions-, Werk- und Montagepläne, Berechnungen, Produktdatenblätter, Zeichnungen und sonst für die Erbringung seiner Leistungen erforderlichen Pläne (siehe hierzu auch vorstehend Ziffer 3.2 dieser AGB) zur Genehmigung der Bauleitung des Auftraggebers vorzulegen. Innerhalb derselben Frist hat der Auftragnehmer der Bauleitung des Auftraggebers schriftlich mitzuteilen, welche bauseitigen Vorleistungen zur Erbringung seiner Leistung erforderlich sind.

4.4 Der Auftragnehmer hat auf Anforderung des Auftraggebers ein förmliches Bautagebuch nach den Vorschriften des Auftraggebers zu führen und dieses täglich beim Auftraggeber einzureichen.

4.5 Bei der Ausführung von Arbeiten innerhalb von Betriebsstätten des Bauherrn sind die dort geltenden betrieblichen Regelungen des Bauherrn strikt einzuhalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Produktionsanlagen des Auftragnehmers, seiner Nachunternehmer und Lieferanten zu Kontrollzwecken zu betreten.

4.6 Alle dem Auftragnehmer vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen – insbesondere Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und EDVProgramme – dürfen vom Auftragnehmer ohne schriftliche Genehmigung des Auftraggebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck – weder für andere Angebote oder Ausschreibungen noch für andere Bauvorhaben – verwendet werden.

4.7 Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit der ihm übertragenen Werkleistung. Die Verkehrssicherungspflicht entsteht mit dem Beginn der Erbringung der Werkleistungen durch den Auftragnehmer und endet mit deren Abnahme durch den Auftraggeber. Gleiches gilt für Mangelbeseitigungsleistungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur gewissenhaften Einhaltung der einschlägigen sicherheitsrelevanten Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regelwerke.

4.8 Der Auftragnehmer hat einen ständig auf der Baustelle anwesenden verantwortlichen deutschsprachigen Vertreter zu benennen, der stellvertretend für den Auftragnehmer bevollmächtigt ist, alle für die gesamte Vertragsabwicklung und eine eventuelle Vertragsänderung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen für und gegen den Auftragnehmer abzugeben und entgegenzunehmen sowie – falls erforderlich – die entsprechenden Arbeiten sofort ausführen zu lassen.

4.9 Fordert der Auftraggeber die Benennung eines Fachbauleiters, hat der Auftragnehmer diesen zu stellen und binnen 10 Arbeitstagen nach Auftragserteilung – spätestens jedoch bis zum Arbeitsbeginn.

4.10 Auf Anforderung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 10 Arbeitstagen eine Personaleinsatzplanung vorzulegen, aus der für jeden Kalendertag der Leistungsausführung die Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter hervorgeht. Ändert sich die Einsatzplanung des Auftragnehmers während der weiteren Bauausführung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unaufgefordert eine Aktualisierung vorzulegen.

 

5 Ausführungsfristen

5.1 Die Termine für den Arbeitsbeginn und für die Fertigstellung der Vertragsleistung begründen für den Auftragnehmer verbindliche Fristen (Vertragsfristen), auch wenn dies zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht ausdrücklich vereinbart ist. Ebenso sind die vom verantwortlichen Projektleiter des Auftraggebers mit dem ständigen Vertreter des Auftragnehmers (siehe vorstehend Ziffer 4.8) vereinbarten Fristen für den Auftragnehmer verbindliche Fristen (Vertragsfristen).

5.2 Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, unverzüglich und auf eigene Kosten einen detaillierten Arbeitsablaufplan (Bauzeitenplan) zu erstellen und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Bauzeitenplan wird Vertragsbestandteil und hat sämtliche vereinbarten Termine (Arbeitsbeginn, Zwischentermine, Fertigstellung) auszuweisen. Termine, die für den Auftragnehmer verbindliche Fristen (Vertragsfristen) begründen, sind als solche zu kennzeichnen.

5.3 Der Auftraggeber hat das Recht, in Erweiterung der Befugnisse nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B die Änderung der vereinbarten Termine anzuordnen, es sei denn der Auftragnehmer weist nach, dass eine solche Anordnung im Einzelfall einen unangemessenen Eingriff in seine betriebliche Disposition darstellt und ihm deshalb nicht zumutbar ist.

 

6 Vertragsstrafe, Schadensersatz wegen Verzug, Behinderung

6.1 Gerät der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Termins zur Fertigstellung seiner gesamten Vertragsleistung in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer für jeden Arbeitstag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Nettoauftragssumme zu verlangen. Der Gesamtbetrag der Vertragsstrafe ist auf 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt.

6.2 Der Auftraggeber behält sich vor, wegen eines Verzugs des Auftragnehmers mit der gesamten Vertragsleistung zum Fertigstellungstermin über die nach der Ziffer 6.1 dieser AGB verwirkte Vertragsstrafe hinaus einen weitergehenden, tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen. Eine nach der Ziffer 6.1 dieser AGB verwirkte Vertragsstrafe ist auf den weitergehenden Schadenersatzanspruch anzurechnen.

6.3 Soweit der Fertigstellungstermin geändert oder neu vereinbart wird, unterliegt der geänderte oder neu vereinbarte Termin ebenfalls der Vertragsstrafe. Das gleiche gilt auch für den Fall einer Verschiebung des Fertigstellungstermins aufgrund einer Behinderung oder Unterbrechung der Ausführung (§ 6 VOB/B).

6.4 Der Vorbehalt einer Vertragsstrafe kann durch den Auftraggeber bis spätestens zur Fälligkeit der Schlussrechnung oder bis zu einer vorherigen Schlusszahlung bzw. schlusszahlungsgleichen Erklärung geltend gemacht werden.

6.5 Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber – auch in den Fällen einer offenkundigen Behinderung – unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In der Behinderungsanzeige hat der Auftragnehmer alle Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit die Gründe sowie die voraussichtliche Dauer der Behinderung ergeben. Der Auftragnehmer hat hierzu insbesondere Angaben zu machen, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen, ausgeführt werden können (bauablaufbezogene Darstellung des Behinderungssachverhalts). Daneben hat er anzugeben, ob und – soweit möglich – welche Kosten durch die Behinderung sowie durch eine eventuelle Beschleunigung anfallen.

 

7 Vergütung

7.1 Die vereinbarten Einheitspreise und Pauschalpreise sind Festpreise über die Dauer der tatsächlichen Bauzeit, die der Auftragnehmer für die Erbringung der übertragenen Werkleistung benötigt.

7.2 Die vereinbarten Preise behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn Mengen- oder Massenänderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 VOB/B eintreten.

7.3 Werden durch Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5 VOB/B), oder wird durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert (§ 1 Abs. 4, § 2 Abs. 6 VOB/B), so muss der Auftragnehmer seinen Anspruch auf geänderte Vergütung in Form eines schriftlichen Nachtragsangebots dem Auftraggeber gegenüber ankündigen, bevor mit der Ausführung der Leistungen begonnen wird. Nachtragsangebote müssen der Preisbasis des Hauptangebotes entsprechen.

7.4 Die geänderten oder zusätzlichen Leistungen dürfen nur nach Abschluss einer schriftlichen Nachtragsvereinbarung ausgeführt werden. Im Interesse einer störungsfreien Abwicklung des Werkvertrages gilt jedoch: Bestehen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unterschiedliche Auffassungen darüber, ob bzw. in welcher Höhe dem Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung gemäß § 2 Abs. 5 oder § 2 Abs. 6 VOB/B zusteht, muss der Auftragnehmer die vom Auftraggeber geforderte Leistung ausführen, wenn er zuvor vom Auftraggeber schriftlich dazu angewiesen wurde. Ein Leistungsverweigerungsrecht steht dem Auftragnehmer insoweit nicht zu. Die Anweisung des Auftraggebers und die Ausführung der Leistung durch den Auftragnehmer erfolgen jeweils unter Aufrechterhaltung der wechselseitigen Standpunkte zur Vergütungspflicht für die geforderten Leistungen.

7.5 In jedem Fall stehen dem Auftragnehmer in den Fällen der Ziffer 7.3 und 7.4 dieser AGB die sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.

 

8 Zahlungsbedingungen, Überzahlungssicherheit, Schlusszahlungseinbehalt, Abtretungsverbot, Aufrechnung, Skonto

8.1 Anforderungen auf Abschlagszahlungen können nur in monatlichen Abständen gestellt werden. Sofern im Verhandlungsprotokoll nichts anderes vereinbart ist, werden Ansprüche des Auftragnehmers auf Abschlagszahlungen binnen 30 Kalendertagen nach Zugang der Anforderung beim Auftraggeber fällig. Die Höhe der angeforderten Abschlagszahlung richtet sich nach dem Wert der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung einschließlich eines ggf. auszuweisenden Umsatzsteuerbetrages. Solange der Auftragnehmer keine Vertragserfüllungssicherheit nach Ziffer 15.1 dieser AGB gestellt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, Anforderungen des Auftragnehmers auf Abschlagszahlung zu kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Im Übrigen wird auf Ziffer 15.1 dieser AGB verwiesen.

8.2 Sämtliche Rechnungen des Auftragnehmers müssen schriftlich vorgelegt und wie folgt aufgegliedert werden: Leistung gemäß Hauptauftrag + zuzüglich Nachtragsleistungen = Gesamtwert der erbrachten Leistungen zum Stichtag - abzüglich eines gewährten Preisnachlasses - abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen = Summe der angeforderten Zahlung Die Umsatzsteuerschuld richtet sich nach § 13 b UStG. Der AG ist ein Unternehmer der nachhaltig Bauleistungen erbringt.

8.3 Sofern im Verhandlungsprotokoll nichts anderes vereinbart ist, wird der Anspruch des Auftragnehmers auf Schlusszahlung binnen 30 Kalendertagen nach Zugang der Schlussrechnung beim Auftraggeber fällig. Mit der Schlussrechnung hat der Auftragnehmer beim Auftraggeber zugleich auch eine Kopie des Abnahmeprotokolls über die ihm beauftragte Gesamtleistung (siehe Ziffer 9.2 dieser AGB) einzureichen. Die Schlusszahlung erfolgt unter Abzug des nach Ziffer 12.4 dieser AGB vereinbarten Einbehalts. Sofern dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Abnahme ein Vertragserfüllungseinbehalt gemäß Ziffer 8.1 Abs. 3, 15.1 Abs. 3 dieser AGB zur Verfügung steht, wird dieser Einbehalt auf den Einbehalt nach Ziffer 12.4 angerechnet. Einen eventuell zu Gunsten des Auftragnehmers überschießenden Betrag hat der Auftraggeber an den Auftragnehmer auszuzahlen. Dies gilt jedoch nicht, soweit sich der Auftraggeber im Abnahmeprotokoll berechtigterweise Ansprüche gemäß Ziffer 15.1 Abs. 1. dieser AGB vorbehalten hat und der Auftragnehmer diese noch nicht erfüllt hat. Sofern dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Abnahme statt eines Einbehalts eine Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß Ziffer 15.1 dieser AGB zur Verfügung steht, gilt für deren Herausgabe Ziffer 15.1 (letzter Absatz). Sollte der als Sicherheit für Mängelansprüche gemäß Ziffer 12.4 dieser AGB vereinbarte Betrag nicht oder nicht vollständig durch eine sich im Zuge der Schlussrechungsprüfung durch den Auftraggeber zugunsten des Auftragnehmers ergebende Restforderung gedeckt sein, ist der Auftragnehmer zu einer Rückzahlung erhaltener Abschlagszahlungen in Höhe der bestehenden Überzahlung verpflichtet.

8.4 Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, mit Gegenforderungen zu seinen Gunsten gegen die Auszahlungsansprüche des Auftragnehmers aus der Prüfung gestellter Anforderungen auf Abschlagszahlungen oder aus der Schlussrechnungsprüfung aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht gegen diese Ansprüche geltend zu machen. Dies gilt auch für Gegenforderungen zugunsten des Auftraggebers (z. B. aus Überzahlung, Schadenersatz oder Vertragsstrafen).

8.5 Die Abtretung einer dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber aus oder in Verbindung mit dem geschlossenen Werkvertrag zustehenden Forderung an Dritte ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.

8.6 Der Auftragnehmer kann gegen Forderungen des Auftraggebers nicht mit Gegenforderungen aufrechnen. Das gilt jedoch nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn es sich um eine – auch bestrittene und nicht rechtskräftig festgestellte – Gegenforderung des Auftragnehmers wegen einer Zahlungspflicht des Auftraggebers handelt, die im unmittelbaren vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis zur Pflicht des Auftragnehmers steht, ein mangelfreies Werk zu erstellen.

8.7 Sofern im Verhandlungsprotokoll eine Skontovereinbarung getroffen wurde, gilt sowohl für Abschlagszahlungen als auch für die Schlusszahlung Folgendes: Eine Zahlung ist vollständig geleistet, wenn die Forderung des Auftragnehmers in berechtigter Höhe befriedigt wird. Der Auftraggeber kann insoweit Gegenrechte ausüben und eine Teilzahlung auf den in Rechnung gestellten Forderungsbetrag leisten, ohne dass hierdurch das Recht zur Inanspruchnahme des Skontos entfällt. Eine Zahlung ist rechtzeitig geleistet, wenn vom Auftraggeber innerhalb der Skontierungsfrist Bargeld an den Auftragnehmer übergeben wurde, ein Scheck unmittelbar an den Auftragnehmer oder an die Post bzw. an private Briefzusteller zur Beförderung übergeben wurde oder ein Überweisungsauftrag beim beauftragten Geldinstitut eingegangen ist. Bei Zahlung durch Scheck und bei Erteilung eines Überweisungsauftrags ist weitere Voraussetzung für das Skonto, dass zu diesem Zeitpunkt eine ausreichende Deckung auf dem Konto des Auftraggebers vorhanden ist.

8.8 Zahlungen leistet der Auftraggeber durch Banküberweisung auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Konto. Im Fall einer Banküberweisung erfolgen Zahlungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer kostenfrei nur auf Konten inländischer Bankinstitute.

 

9 Abnahme

9.1 Der Auftraggeber ist von der Fertigstellung der Leistung des Auftragnehmers schriftlich zu unterrichten. Der Auftragnehmer trägt gemäß § 644 BGB bis zur Abnahme die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der Verschlechterung der Leistung.

9.2 Es findet eine förmliche Abnahme statt. Der Auftragnehmer hat spätestens zum vereinbarten Termin zur förmlichen Abnahme sämtliche Bestands- und Revisionsunterlagen in zweifacher Ausfertigung beim Auftraggeber einzureichen. Über die Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll anzufertigen und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Auftragnehmer dient Dokumentationszwecken. Sie ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Abnahme durch den Auftraggeber. Wegen wesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme bis zu deren Beseitigung verweigern.

9.3 Die Abnahmefiktionen des § 12 Abs. 5 Nr. 1 und 2 VOB/B sowie eine Abnahme durch Ingebrauchnahme sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Abnahmefiktion des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB.

 

10 Ersatzvornahme, Kündigung

10.1 Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er einer Abhilfeaufforderung des Auftraggebers nach § 5 Abs. 3 VOB/B nicht nach, so ist der Auftraggeber abweichend von § 5 Abs. 4 VOB/B auch ohne Kündigung des Vertrages berechtigt, die Arbeiten zu Lasten des Auftragnehmers anderweitig auszuführen oder ausführen zu lassen (Ersatzvornahme), wenn eine vom Auftraggeber schriftlich gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist.

10.2 Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen (§ 4 Abs. 7 VOB/B). Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Auftraggeber abweichend von § 4 Abs. 7 VOB/B auch ohne Kündigung des Vertrages berechtigt, die Arbeiten zu Lasten des Auftragnehmers anderweitig auszuführen oder ausführen zu lassen (Ersatzvornahme), wenn eine vom Auftraggeber schriftlich gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist.

10.3 Voraussetzung für die Ersatzvornahme ohne Kündigung gemäß den vorstehenden Ziffern 10.1 und 10.2 ist ein dem Auftraggeber ansonsten drohender erheblicher Schaden, der unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein sofortiges Handeln des Auftraggebers erfordert. 10.4 Im Fall einer Kündigung ist der Auftragnehmer zur unverzüglichen Herausgabe aller für die Fortsetzung der Planungs- und Bauarbeiten erforderlichen Arbeitsunterlagen an den Auftraggeber verpflichtet. Im Übrigen gilt im Fall einer Kündigung § 8 VOB/B mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber auch abweichend von § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B eine Kündigung für Teile der vertraglichen Leistung aussprechen kann, wenn diese von den übrigen Leistungen abgrenzbar sind, jedoch keinen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung darstellen.

 

11 Präqualifikation

11.1 Der Auftraggeber ist für die Durchführung öffentlicher Bauaufträge durch Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) gemäß § 6 Abs. 3 VOB/A präqualifiziert und verpflichtet, bei der Ausführung öffentlicher Bauvorhaben nur solche Nachunternehmer einzusetzen, die ihrerseits präqualifiziert sind oder durch Einzelnachweis belegen können, dass alle Präqualifikationskriterien erfüllt sind.

11.2 Der Auftragnehmer erklärt mit der Angebotsabgabe, dass er seinerseits entweder ebenfalls präqualifiziert ist oder durch Einzelnachweis jederzeit belegen kann, dass sämtliche Präqualifikationskriterien erfüllt sind. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die erforderlichen Unterlagen und Nachweise umgehend zur Verfügung stellen. Bei Zuwiderhandlung gilt Ziffer 13.5 dieser AGB.

 

12 Mängelansprüche, Mängel- und Überzahlungseinbehalt, Arbeitnehmerentsendegesetz, Sozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge, Abtretung von Mängelansprüchen

12.1 Nach erfolgter Abnahme richten sich die Mängelansprüche nach § 13 VOB/B. Der Auftragnehmer ist jedoch in Abweichung von § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B nicht nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels, der die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist, verpflichtet, dem Auftraggeber den Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient. Vielmehr kann der Auftraggeber in allen in § 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 1 und 2 VOB/B genannten Fällen eines vom Auftragnehmer schuldhaft verursachten Mangels, auch den weitergehenden Schaden geltend machen.

12.2 Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche für sämtliche vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen beträgt in Abweichung von § 13 Abs. 4 VOB/B sechs Jahre, sofern nicht ausdrücklich eine andere Frist für die Mängelansprüche vereinbart ist.

12.3 Mängelbeseitigungsarbeiten bedürfen der förmlichen Abnahme. Die Vorgaben der Ziffer 9.2 Satz 3 bis 5 dieser AGB gelten entsprechend.

12.4 Während der Dauer der Verjährungsfrist für die Erfüllung der Mängelansprüche ist ein Einbehalt in Höhe von 5 % der Nettoschlussrechnungssumme vereinbart. Der Einbehalt erfolgt von der Schlusszahlung und dient als Sicherheit für mit bzw. nach der Abnahme festgestellte Mängelansprüche in Bezug auf die erbrachte Werkleistung einschließlich der Nachtragsleistungen gemäß § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B sowie nachträglicher Zusatzaufträge und Nebenforderungen. Der Einbehalt dient auch als Sicherheit für auf die Schlussrechnung erfolgte Überzahlungen, für vertragliche Freistellungsansprüche, für die Haftung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz sowie für den Fall der Inanspruchnahme durch die Einzugsstelle der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und/oder einer Berufsgenossenschaft auf Zahlung der gesetzlichen Unfallversicherungsbeiträge nach § 28e Abs. 3a SGB IV und § 150 Abs. 3 SGB VII. Dem Auftragnehmer steht gemäß Ziffer 15.2 dieser AGB das Recht zu, den Einbehalt für Mängelansprüche durch Stellung einer Bürgschaft für Mängelansprüche abzulösen. Die Regelungen des § 17 Abs. 6 VOB/B, insbesondere zur Anlegungs- und Verzinsungspflicht, gelten nicht. Sofern aufgrund gesonderter Vereinbarung Fristen für Mängelansprüche bestimmt werden, welche über die in Ziffer 12.2 dieser AGB festgelegte Frist von sechs Jahren hinausgehen, reduziert sich die geschuldete Sicherheit nach Ablauf der in Ziffer 12.2 festgelegten Frist auf einen Einbehalt in Höhe von 5% der NettoHerstellungskosten der Leistungsanteile, welche der verlängerten Frist für Mängelansprüche unterliegen.

12.5 Der Auftragnehmer tritt mit Abschluss des Werkvertrages die ihm gegenüber seinen Nachunternehmern zustehenden Erfüllungsansprüche sowie sämtliche Mängel- und Schadensersatzansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer bis auf Widerruf, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen.

 

13 Weitervergabe von Leistungen an Nachunternehmer, Verpflichtungserklärung des Auftragnehmers, Freistellungsanspruch, Kontrollrechte des Auftraggebers, Kündigungsrecht

13.1 Der Auftragnehmer hat die beauftragten Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen. Eine Weitervergabe von Leistungen des Auftragnehmers an weitere Nachunternehmer ist nur mit ausdrücklicher, vorheriger und schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

13.2 Die „Verpflichtungserklärung des Auftragnehmers“ (Ziffer 11. des Verhandlungsprotokolls) ist Bestandteil des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrages und wird von demAuftragnehmer mit Unterzeichnung des Verhandlungsprotokolls abgegeben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die sich für ihn aus der „Verpflichtungserklärung des Auftragnehmers“ ergebenden Verpflichtungen für den Fall einer genehmigten weiteren Nachunternehmervergabe seinen Nachunternehmern aufzuerlegen.

13.3 Sollte im Rahmen des abgeschlossenen Bauvertrages ein Arbeitnehmer des Auftragnehmers, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien oder eine sonstige Einzugsstelle einen Erstattungsanspruch gemäß § 14 AEntG und/oder § 28 e Abs. 3 a) bis f) SGB IV und/oder § 150 Abs. 3 SGB VII gegenüber dem Auftraggeber geltend machen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber hiervon in vollem Umfang freizustellen. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen entsprechenden Anteil des fälligen Werklohns des Auftragnehmers zurückzubehalten. Des Weiteren hat der Auftraggeber das Recht, fälligen Werklohn des Auftragnehmers gegen rechtskräftig festgestellte oder durch den Auftragnehmer anerkannte Ansprüche seiner Arbeitnehmer, einer Einrichtung der Tarifvertragsparteien oder einer sonstigen Einzugsstelle aufzurechnen.

13.4 Zur Überprüfung der Einhaltung der mit der „Verpflichtungserklärung des Auftragnehmers“ gemäß Ziffer 11 des Verhandlungsprotokolls für Nachunternehmerleistungen übernommenen Pflichten räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber folgende Rechte ein:

13.4.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Recht ein, Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob vom Auftragnehmer die in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere die Bestimmungen des SchwarzarbG, AÜG, AEntG und SGB III. und/oder hierzu ergangene Auflagen der Bundesagentur für Arbeit – eingehalten werden. Das Kontrollrecht umfasst auch die Einsichtnahme in sämtliche Lohnunterlagen zur Prüfung der Einhaltung der tariflichen Mindestlohnsbedingungen sowie der Abführung der Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (SOKA-BAU).

13.4.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich – unabhängig von seiner eigenen Verpflichtung zur Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen – auf den Auftraggeber ausgestellte Vollmachten zur Einholung von Auskünften bei der für den Auftragnehmer zuständigen gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien (SOKA-BAU), den Sozialversicherungseinzugsstellen und der Berufsgenossenschaft nach den Mustern des Auftraggebers mit dem Angebot rechtswirksam unterzeichnet vorzulegen. Die bei der Vollmacht der SOKA-Bau zum sog. „Inländerverfahren“ zugehörige Namensliste kann nachgereicht werden und ist spätestens mit Arbeitsbeginn beim AG vorzulegen.

13.4.3 Der Auftragnehmer räumt dem AG das Recht ein, für die Dauer des Werkvertrages bzw. des Genehmigungsverfahrens Auskünfte zum Werkvertrag bei der Bundesagentur für Arbeit einzuholen und zur Erlangung von Genehmigungen fehlende Unterlagen einzureichen.

13.5 Bei Verstößen gegen die Regelungen der vorstehenden Ziffern 11.2, 13.1 bis 13.4.3, gegen den Inhalt der „Verpflichtungserklärung des Auftragnehmers“ gemäß Ziffer 11. des Verhandlungsprotokolls sowie bei der Vorlage falscher Nachweise oder Abgabe falscher Erklärungen bei der Erfüllung der Präqualifikationskriterien bei öffentlichen Auftragsvergaben, steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 3 VOB/B zu. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen und zu erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird. Ein wichtiger Grund zur Kündigung ist bereits dann gegeben, wenn für den Auftraggeber kein vernünftiger Zweifel an dem Vorliegen eines Verstoßes bestehen kann.

13.6 Die in der „Verpflichtungserklärung des Auftragnehmers" aufgeführten bzw. in Fällen der Präqualifikation zur Verfügung zu stellenden Nachweise und Bescheinigungen sind, auf Anforderung des Auftraggebers vom Auftragnehmer in amtlicher Übersetzung vorzulegen.

13.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jede Änderung betreffend der vorgelegten bzw. vorzulegenden Bescheinigungen und Nachweise unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

14 Versicherung

14.1 Der Auftragnehmer hat das Vorhandensein einer nach Deckungsumfang und -höhe betriebs- und branchenüblichen Haftpflichtversicherung für die gesetzliche Haftung nachzuweisen und deren Aufrechterhaltung während der Bauzeit zu belegen. Die Mindestdeckungssummen betragen, sofern nichts anderes vereinbart ist, EUR 2.000.000,-- pauschal für Personen und sonstige Schäden, zweifach maximiert pro Jahr.

14.2 Der Nachweis über das Bestehen des Versicherungsschutzes erfolgt durch eine aktuelle Versicherungsbestätigung des Versicherers, nicht älter als bis zu 3 Monate vor Auftragserteilung, und umfasst die Eckdaten zu den wesentlichen Deckungsinhalten (Selbstbehalte, Sublimite, Tätigkeits- und Leitungsschäden, Umwelt- und Schäden nach dem UmweltHG, Planungshaftung für Planer/Fachingenieure, usw.) sowie einen Nachweis, dass die Versicherungsprämie bezahlt bzw. der Versicherungsvertrag in Kraft ist. Die Bestätigung des Versicherers ist vom Auftragnehmer dem Auftraggeber grundsätzlich bei Auftragserteilung, spätestens aber 4 Wochen nach Auftragserteilung unaufgefordert vorzulegen.

14.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Beendigung des Versicherungsvertrages ungeachtet dessen, ob diese durch Kündigung oder Rücktritt des Versicherers, durch Aufhebung oder aus sonstigen Rechtsgründen erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen.

14.4 Der Umfang der Haftung des Auftragnehmers wird durch den Deckungsumfang der Versicherung nicht begrenzt. Das Fehlen des Versicherungsnachweises berechtigt den Auftraggeber nach erfolgloser Mahnung, Fristsetzung und Kündigungsandrohung zum Einbehalt von Zahlungen und zur Kündigung des mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrages aus wichtigem Grund gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B. Wahlweise ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

14.5 Der Auftraggeber hat auf der Grundlage der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Bauleistungsversicherung einen Rahmenvertrag abgeschlossen. Für die unter diesen Vertrag mitversicherte Auftragnehmerleistung wird die Prämie dem jeweiligen Auftragnehmer gemäß den Vereinbarungen im Verhandlungsprotokoll berechnet. Den Selbstbehalt trägt der Auftragnehmer.

14.6 Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass eine eventuelle Einbeziehung der Leistungen des Auftragnehmers in eine projektspezifische Versicherung des Bauherrn und/oder des Auftraggebers möglich ist. Die Einzelheiten hierzu werden ggf. im Verhandlungsprotokoll für Nachunternehmerleistungen bzw. in dessen Anlage „VS - Versicherungsschutz“ geregelt.

 

15 Sicherheitsleistungen

15.1 Sicherheit für Vertragserfüllung sowie für Überzahlung auf Abschlagsrechnungen, Schadenersatz und Vertragsstrafe Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber eine Sicherheit für die Vertragserfüllung zu stellen. Die Sicherheit hat sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag, betreffend die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich der Nachtragsleistungen gemäß § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B sowie nachträglicher Zusatzaufträge und Nebenforderungen, auf Mängelansprüche während der Ausführung, auf die Rückerstattung von auf Abschlagsrechnungen erfolgten Überzahlungen einschließlich Zinsen sowie auf Schadenersatzansprüche und eine etwaige Vertragsstrafe zu erstrecken, soweit diese Ansprüche bis zur Abnahme als auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche entstanden sind. Die Sicherheit für die Vertragserfüllung hat der Auftragnehmer, sofern nichts anderes vereinbart ist, durch eine Bürgschaft gemäß Ziffer 15.5 dieser AGB in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu stellen. Die Bürgschaft ist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Auftragserteilung an den Auftraggeber zu übergeben. Übergibt der Auftragnehmer die Bürgschaft nicht binnen der vorgenannten Frist, steht dem Auftraggeber das Recht zu, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Übergabe der Bürgschaft den Vertrag gegenüber dem Auftragnehmer aus wichtigem Grund gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B zu kündigen und Schadenersatz zu verlangen, sofern der Auftragnehmer auch innerhalb dieser Nachfrist die geschuldete Bürgschaft nicht an den Auftraggeber übergibt. Bis zur Stellung der Bürgschaft durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber gemäß Ziffer 8.1 Abs. 1 dieser AGB zu einem Sicherheitseinbehalt in Höhe von 10% der Nettoauftragssumme berechtigt. Der Auftragnehmer kann die Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes, soweit dieser noch nicht verwertet ist, verlangen, sobald er in Höhe der geschuldeten Sicherheit eine Bürgschaft gemäß Ziffer 15.5 dieser AGB übergibt. Die Regelungen des § 17 Abs. 6 VOB/B, insbesondere zur Anlegungs- und Verzinsungspflicht, gelten nicht. Ordnet der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer Nachtragsleistungen gemäß § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B an, errechnet sich die vom Auftragnehmer zu stellende Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 10% der Nettoauftragssumme zuzüglich 10% des Nettowertes der beauftragten geänderten oder zusätzlichen Leistungen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftraggeber in diesem Fall berechtigt, einen entsprechend erhöhten Einbehalt vorzunehmen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ablösung des erhöhten Einbehalts – ggf. Zug um Zug gegen Herausgabe einer bereits gestellten Vertragserfüllungsbürgschaft – eine Bürgschaft gemäß Ziffer 15.5 dieser AGB mit einem entsprechend erhöhten Sicherungsbetrag zu stellen. Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft ist nach erfolgter Abnahme und Erfüllung der bei Abnahme vom Auftraggeber berechtigterweise vorbehaltenen Ansprüche im Sinne von Ziffer 15.1 (1. Abs.) dieser AGB an den Auftragnehmer zurückzugeben.

15.2 Sicherheit für Mängelansprüche sowie für Überzahlung auf die Schlussrechnung und Schadenersatz Der Auftragnehmer kann, soweit der Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche gemäß Ziffer 12.4 dieser AGB noch nicht verwertet ist, die Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes nur gegen Stellung einer Bürgschaft gemäß Ziffer 15.5 dieser AGB verlangen. Sofern für den Auftraggeber kein Einbehalt gemäß Ziffer 12.4 dieser AGB in ausreichender Höhe auf die Schlussrechnung möglich ist, hat der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer einen Anspruch auf Stellung einer Sicherheit für Mängelansprüche und Überzahlung in Form einer Bürgschaft. 7520.06.30.26 - 12/2015 Bauakte Reg. 4.13.2 Seite 5 von 5 Die Sicherheit für Mängelansprüche und Überzahlung dient als Sicherheit für bei der Abnahme bestehende oder nach der Abnahme vom Auftraggeber berechtigterweise geltend gemachte Mängelansprüche in Bezug auf die erbrachte Werkleistung einschließlich der Nachtragsleistungen gemäß § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B sowie nachträglicher Zusatzaufträge und Nebenforderungen. Sie erstreckt sich auf die Erfüllung dieser Mängelansprüche einschließlich Schadenersatz sowie auf die Erstattung von auf die Schlussrechnung erfolgten Überzahlungen einschließlich der Zinsen. Die Sicherheit für Mängelansprüche und Überzahlung wird an den Auftragnehmer - abweichend von § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B - herausgegeben, wenn die Verjährungsfrist für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Mängelbeseitigungsleistungen abgelaufen und bis dahin berechtigterweise erhobene Ansprüche erfüllt sind. Soweit zum Zeitpunkt des Ablaufs der Fristen für Mängelansprüche solche (rechtzeitig erhobenen) Mängelansprüche oder Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers wegen einer Überzahlung noch nicht erfüllt sind, darf der Auftraggeber einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

15.3 Erweiterung der Sicherheiten nach Ziffer 15.1 und 15.2 dieser AGB auf die Absicherung von Ansprüchen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und für Sozialversicherungsbeiträge Die gemäß Ziffer 15.1 und 15.2 dieser AGB zu stellenden Sicherheiten dienen jeweils – ohne Erhöhung des Gesamtvolumens der Sicherungssumme – auch als Sicherheit für vertragliche Freistellungsansprüche und für den Fall der Inanspruchnahme des Auftraggebers durch Arbeitnehmer des Auftragnehmers und durch Arbeitnehmer aller weiteren Nachunternehmer des Auftragnehmers sowie durch Leiharbeitnehmer, die vom Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmer eingesetzt werden, auf Zahlung des Mindestlohnes nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz. Die Sicherheiten dienen auch zur Absicherung des Auftraggebers für den Fall der Inanspruchnahme auf Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (SOKA-BAU, ULAK) nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz. Die Erstreckung der Sicherheiten auf die Ansprüche aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz endet, wenn die Verjährungsfristen für die Ansprüche der zuvor genannten Dritten aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz abgelaufen und bis dahin erhobene Ansprüche erfüllt sind, oder wenn der Auftragnehmer vorher seiner Nachweispflicht nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz nachgekommen ist. Des Weiteren dienen die Sicherheiten auch zur Absicherung des Auftraggebers für vertragliche Freistellungsansprüche und für den Fall der Inanspruchnahme durch die Einzugsstelle der Gesamtsozialversicherungsbeiträge oder einer Berufsgenossenschaft auf Zahlung der gesetzlichen Unfallversicherungsbeiträge nach § 28e Abs. 3 a) bis f) SGB IV und § 150 Abs. 3 SGB VII.

15.4 Sicherheit für Vorauszahlungen Bei Vereinbarung von Vorauszahlungen durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer eine Vorauszahlungsbürgschaft zu übergeben, welche den Anspruch auf Rückerstattung von geleisteten Vorauszahlungen sowie die Zinsen umfasst, falls und soweit der Auftragnehmer den Auftrag einschließlich der Nachtragsleistungen gemäß § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B sowie nachträglicher Zusatzaufträge und Nebenforderungen nicht oder nur teilweise ausführt. Vorauszahlungen durch den Auftraggeber erfolgen frühestens acht Arbeitstage nach Vorlage der Vorauszahlungsbürgschaft durch den Auftragnehmer, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart ist. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft ist auf Verlangen zurückzugeben, sobald die Vorauszahlung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B vollständig auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

15.5 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft Sofern der Auftragnehmer gemäß Ziffer 15.1 bis Ziffer 15.4 dieser AGB Sicherheitsleistung durch Bürgschaft zu erbringen hat, ist Voraussetzung für die Sicherheitsleistung, dass der Bürge die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 VOB/B erfüllt. Die Bürgschaft muss im Übrigen unbefristet sowie unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit (§ 770 BGB) sowie der Vorausklage (§ 771 BGB) gestellt werden. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht, wenn die mit der Einrede der Aufrechenbarkeit verknüpfte Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn es sich um eine – auch bestrittene und nicht rechtskräftig festgestellte – Gegenforderung des Auftragnehmers wegen einer Zahlungspflicht des Auftraggebers handelt, die im unmittelbaren vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis zur Pflicht des Auftragnehmers steht, ein mangelfreies Werk zu erstellen. Die Befreiung des Bürgen kann nur durch Zahlung an den Bürgschaftsempfänger erfolgen. Gerichtsstand für Ansprüche aus der Bürgschaft ist der Sitz des Auftraggebers. Das Recht der Hinterlegung ist ausgeschlossen. Ansprüche aus der Bürgschaft verjähren nicht vor Eintritt der Verjährung der gesicherten Forderung, spätestens jedoch nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

15.6 Inanspruchnahme der Sicherheiten Nimmt der Auftraggeber die Vertragserfüllungs- oder die Sicherheit für Mängelansprüche berechtigt in Anspruch, ist der Auftragnehmer für den Zeitraum, für den er zur jeweiligen Sicherheitsleistung verpflichtet ist, zur Wiederauffüllung der Sicherheiten bis zur vertraglich vereinbarten Höhe verpflichtet. Die Wiederauffüllung der jeweiligen Sicherheit hat ohne besondere Aufforderung und umgehend nach der Inanspruchnahme durch den Auftraggeber zu erfolgen.

 

16 Sonstiges, Urheber- und Nutzungsrechte, Datenspeicherung, Vertraulichkeit, Gerichtsstand, Schiedsgerichtsverfahren

16.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

16.2 Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen , insbesondere der Planungsunterlagen, für die Baumaßnahme sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen, ändern und verwerten und diese Rechte auf Dritte, insbesondere auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten und/oder den Bauherrn, übertragen. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Bauwerk nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des Auftragnehmers zu ändern, insbesondere zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anzupassen, wenn diese Maßnahme des Auftraggebers keine Entstellung des Bauwerks oder andere Beeinträchtigung i. S. v. § 14 UrhG enthält und wenn sie dem Auftragnehmer als Urheber nach Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten ist. Der Auftraggeber bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht, unter Namensangabe des Auftragnehmers Daten (insbesondere Unterlagen und eventuelle Modelle) zu dem Bauwerk zu veröffentlichen, das unter Nutzung der Planung des Auftragnehmers errichtet worden ist. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Planung frei von Urheberrechten Dritter ist und auf Dauer frei hiervon bleibt. Er stellt den Auftraggeber von möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei. Sämtliche vorstehend getroffenen Regelungen gelten uneingeschränkt auch im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung.

16.3 Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass seine Daten elektronisch gespeichert werden.

16.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit der Abwicklung des Bauvertrages bekannt werdenden Unterlagen und Informationen streng vertraulich zu behandeln. Soweit der Auftragnehmer sich bei der Erfüllung seiner Leistungspflicht aus dem Bauvertrag der Mithilfe Dritter bedient, hat er auch diese in gleicher Weise zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies von dem Auftragnehmer selbst zu vertreten ist, sowie für Informationen, die von dem Auftraggeber ausdrücklich freigegeben werden. Der Auftragnehmer ist im Übrigen zur Offenlegung vertraulicher Informationen berechtigt, wenn er hierzu aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder vergleichbarer Anordnungen verpflichtet ist. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall den Auftraggeber unverzüglich über die Offenlegung zu unterrichten.

16.5 Sofern der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und aus allen Zusatzaufträgen sowie für alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder Zusatzaufträgen entstehen, der Sitz des Auftraggebers.

16.6 Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16.7 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Recht ein, Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem abgeschossenen Werkvertrag einem Schiedsgerichtsverfahren zuzuführen und somit der ordentlichen staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Auftraggeber seinerseits im Hauptauftragsverhältnis mit seinem Auftraggeber eine Schiedsgerichtsvereinbarung trifft. Hierzu erklärt sich der Auftragnehmer unwiderruflich damit einverstanden, auf schriftliche Anforderung des Auftraggebers eine Schiedsgerichtsvereinbarung über ein Schiedsgerichtsverfahren abzuschließen, welches den Bestimmungen im 10. Buch der Zivilprozessordnung (§ 1025 ff. ZPO) unterliegt.

 

17 Teilunwirksamkeitsklausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, so berührt diese die Gültigkeit aller übrigen Vertragsregelungen nicht. In einem derartigen Fall sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, die unwirksame oder lückenhafte Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die die Vertragspartner bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder Lückenhaftigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses getroffen hätten, um den erstrebten Vertragszweck zu erreichen.

 

Abschließend weißen wir darauf hin, dass wir ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Liefer- und Zahlungsbedingung arbeiten, anderweitige weißen wir hiermit zurück.

Gerichtsstand, soweit es sich bei den Partein um Kaufleute handelt, wird als Gerichtsstand ausschließlich Döbeln vereinbart.